Satzung

 

S a t z u n g

 

 

§ 1 Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen „Skiclub Sackpfeife e.V.“. Er hat seinen Sitz in Biedenkopf

und ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

§ 2 Zweck, Aufgabe und Gemeinnützigkeit

 

Der Verein hat seinen Zweck und seine Aufgabe ausschließlich und unmittelbar darin, die körperliche und sittliche Entwicklung seiner Mitglieder, vor allem der jugendlichen Mit-glieder, aktiv und planmäßig durch den Skisport, Breiten- und Leistungssport zu fördern und

zu pflegen. Er vertritt den Amateurgedanken, berufssportliche Bestrebungen sind mit der Mitgliedschaft unvereinbar.

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung. Irgendwelche wirtschaftlichen Zwecke und Ziele sind mit der Tätigkeit des Vereins nicht verbunden. Der Verein erstrebt keinerlei Gewinn. Etwaige Über-schüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder haben kein Recht am Vermögen des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Zulässig sind nur der Ersatz von Aufwendungen.

 

§ 3 Geschäftsjahr

 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

1. Der Verein führt als Mitglieder: a) ordentliche Mitglieder (ab dem 18. Lebensjahr)

b) Kinder (bis 13 Jahre)

c) Jugendliche (14 – 17 Jahre)

d) Ehrenmitglieder

Stimmberechtigt bei Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder unter a., c. und d.

 

2. Mitglied des Vereins kann jeder werden ohne Rücksicht auf Geschlecht, Beruf, Rasse,

Religion oder Nationalität.

 

3. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche unter

18 Jahre können nur mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit Zweidrittel-Mehrheit.

 

4. Die Mitgliedschaft endet:

 

a) durch Austritt, schriftlich spätestens 6 Wochen zum Ende eines Kalenderjahres.

 

b) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 6 Monate mit

der Entrichtung der Beiträge in Verzug ist und trotz Mahnung diese nicht umgehend be-

gleicht oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt

hat.

 

c) durch Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten (Beschluss des Vorstandes mit

Zweidrittel-Mehrheit). Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu

geben. Der Ausschlussbeschluss ist dem Auszuschließenden schriftlich mit Begründung

bekanntzugeben. Gegen den Ausschlussbeschluss kann der Auszuschließende schrift-

lich die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet.

 

d) durch Tod.

 

5. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem

Verein, ausgenommen finanzielle Verpflichtungen aufgrund strafrechtlicher Vergehen.

 

6. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Art, Höhe und Fälligkeit legt die Mitgliederver-

sammlung fest.

 

§ 5 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

 

  1. die Mitgliederversammlung

  2. der Vorstand.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

 

 

1. Die Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins wird durch den Vorstand

einberufen

 

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den ersten 4 Monaten des Kalender-

jahres stattfinden.

 

3. Die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung muß spätestens zwei Wochen

vor dem Termin erfolgen. Entweder durch schriftliche Einladung oder durch Bekannt-

machung im „Hinterländer Anzeiger“. Die Einberufung muss die Tagesordnung enthalten;

diese soll u.a. folgende Punkte enthalten:

 

a) Bericht und Rechnungslegung des Vorstandes über das vergangene Geschäftsjahr.

b) Bericht der Kassenprüfer

c) Entlastung des Vorstandes

    d) Wahl der Kassenprüfer

    e) Verschiedenes

4. Der 1.Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung.

 

5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen – außer im Fall des § 9 – einberufen

werden, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist, oder wenn dies mindestens

20% der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beim Vorstand beantragen. Die

Versammlung ist dann für spätestens 4 Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen.

Für die Einberufung gilt Nr. 3 Satz 1 + 2 entsprechend.

 

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder

beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, nur Satzungsänder-

ungen bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit. Wahlen erfolgen grundsätzlich schriftlich

durch Stimmzettel. Steht nur ein Kandidat zur Wahl, kann die Wahl durch Handauf-

heben erfolgen. Vor jeder Wahl ist ein 3-köpfiger Wahlausschuss zu bestellen, der die

Wahl durchzuführen und ihr Ergebnis bekanntzugeben hat.

 

7. Über jede Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer oder bei dessen Verhinderung

von einem vom Vorsitzenden zu bestimmenden Mitglied eine Niederschrift anzufertigen.

Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

 

§ 7 Vorstand

 

1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

 

  • dem 1. Vorsitzenden

  • dem 2. Vorsitzenden

  • dem Schatzmeister

  • dem Schriftführer

  • dem Sportwart

  • dem Jugendwart

 

2. Die Mitgliederversammlung kann einen erweiterten Vorstand berufen, der dem geschäfts-

führenden Vorstand bei der Erfüllung von sportlichen und anderen, dem Verein dienenden,

Aufgaben behilflich ist.

 

3. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein vertreten von dem 1. Vorsitzenden oder

dem 2. Vorsitzenden jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

 

4. Der geschäftsführende Vorstand und der erweiterte Vorstand werden in der ordentlichen

Mitgliederversammlung gewählt. Wählbar sind nur Mitglieder die das achtzehnte Lebens-

jahr vollendet haben. Die Wahl erfolgt für 2 Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl

eines anderen Vorstandes im Amt. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern

kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss

aus den Reihen der Mitglieder ergänzen.

 

5. Der geschäftsführende Vorstand führt die Vereinsgeschäfte und tritt nach Bedarf zu-

sammen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Vorstandsbeschlüsse sind in einem

Protokoll festzuhalten. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.

 

 

§ 8 Kassenprüfer

 

Den Kassenprüfern obliegt die laufende Überwachung der Kassen- und Rechnungsführung

sowie die Prüfung des Jahresabschlusses. Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer

sein.

 

§ 9 Auflösung

 

Über die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Vereinszwecks entscheidet die

ordentliche oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung. Darüber kann nur be-

schlossen werden, wenn es der Vorstand oder ein Drittel der Mitglieder beantragt. Für diese

Beschlußfassung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei

Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das

Vereinsvermögen an den Hessischen Skiverband oder an eine Körperschaft des öffentlichen

Rechts, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

Biedenkopf, den 19.04.02

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(Ort, Datum)